RS0013348 – OGH Rechtssatz
Um nicht nach § 45 ZPO kostenersatzpflichtig zu werden, muß der Kläger im Prozeß auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft behaupten und gegebenenfalls beweisen, versucht zu haben, den anderen Teilhaber zur Aufhebung der Gemeinschaft außergerichtlich zu bestimmen bzw aufzufordern.