JudikaturOGH

RS0013348 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1971

Um nicht nach § 45 ZPO kostenersatzpflichtig zu werden, muß der Kläger im Prozeß auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft behaupten und gegebenenfalls beweisen, versucht zu haben, den anderen Teilhaber zur Aufhebung der Gemeinschaft außergerichtlich zu bestimmen bzw aufzufordern.

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