RS0012910 – OGH Rechtssatz
Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des § 785 ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (§ 2325 III BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, § 531 §§ 594, 595, Weiß in Klang 2 III, 914).