RS0039054 – OGH Rechtssatz
Rechtliches Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, daß er nicht gemäß § 158 f VersVG regreßpflichtig sei, wenn ihn der Versicherer nach Befriedigung des Geschädigten unter Hinweis auf § 12 Abs 3 VersVG zum Rückersatz des an den Geschädigten geleisteten Betrages aufforderte.