RS0010879 – OGH Rechtssatz
Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist - ebenso wie derjenige an einer GmbH - ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder der Gesellschaft. Die Übertragung solcher Anteile erfolgt daher nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen und nicht nach sachenrechtl. Bestimmungen § 367 ABGB ist nicht anwendbar.