JudikaturOGH

RS0023574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2014

Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge § 1313 zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).

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