Nach § 1397 ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
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