JudikaturOGH

RS0078041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2025

Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht setzt kein Verschulden des Handelnden voraus. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen § 1 UWG verstoßen hat und dem Verletzer dieser Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste.

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