JudikaturOGH

RS0040431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2012

Ob § 273 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, entscheiden richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse des bereits teilweise durchgeführten Beweisverfahrens.

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