RS0035965 – OGH Rechtssatz
Zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der mit einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht (§ 31 ZPO) ausgestattete Klagevertreter zufolge § 31 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht darauf legitimiert, ob ihr im Innenverhältnis ein wirksam erteiltes Mandat zugrundeliegt.