RS0021085 – OGH Rechtssatz
Wird der Hauseigentümer von einem Straßenpassanten, der durch eine aus dem Außenfenster einer Mietwohnung des Hauses herausgefallene Fensterscheibe verletzt wurde, gemäß § 1319 ABGB in Anspruch genommen, so kann er seine Haftung nach § 1319 ABGB nicht mit der Begründung ablehnen, der Mieter habe die ihm durch § 1097 ABGB aufgetragene Mitteilung von der Schadhaftigkeit des Fensters unterlassen, dem Hauseigentümer selbst könne die ständige Überprüfung der Außenfenster nicht zugemutet werden. Die Vorschrift des § 1097 ABGB vermag nämlich den Hauseigentümer nicht von seinen ihm nach § 1096 ABGB auferlegten Verpflichtungen zu befreien.