Das Erfordernis der gewillkürten Schriftform ist auch dadurch erfüllt, daß der ausschließlich Verpflichtete ein Schriftstück unterschreibt und der aus diesem Schriftstück Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erklärt.
…der gewillkürten Schriftform ebenfalls bejaht, dass diese dadurch erfüllt ist, dass der ausschließlich Verpflichtete unterschreibt und der Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erklärt (RS0017300). [19] 5. § 2d AVRAG verlangt eine „schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber…
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