Wurde die gemäß dem § 55 a StG (nunmehr § 38 StGB) vorgesehene Anrechnung einer Vorhaft unterlassen, so kann diesem Mangel nicht durch eine Vorgangsweise nach dem § 410 StPO begegnet werden, wenn die anrechenbare Vorhaft nicht erst nach Rechtskraft des Urteils bekannt geworden ist.
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