RS0098007 – OGH Rechtssatz
Verhältnis der zwei Bestimmungen zueinander. Der Vorhalt des § 153 StPO für sich allein bedeutet noch kein (gleichsam damit bereits automatisch eintretendes) Eideshindernis im Sinne des § 170 Z 1 StPO und steht an sich einer Beeidigung nicht entgegen.