JudikaturOGH

RS0098007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1971

Verhältnis der zwei Bestimmungen zueinander. Der Vorhalt des § 153 StPO für sich allein bedeutet noch kein (gleichsam damit bereits automatisch eintretendes) Eideshindernis im Sinne des § 170 Z 1 StPO und steht an sich einer Beeidigung nicht entgegen.

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