RS0097688 – OGH Rechtssatz
Verhältnis der beiden Eideshindernisse zueinander. Im Falle des Eideshindernisses nach der Z 1 des § 170 StPO, das auf eine Beteiligung des Zeugen am Anklagedelikt abstellt, genügt ein bloßer Verdacht einer solchen Beteiligung während in Ansehung von strafbaren Handlungen, die nicht Anklagegegenstand sind, im Sinne der Z 2 des § 170 StPO ein derartiger Verdacht nicht ausreicht, sondern der Zeuge wegen eines Verbrechens (im - engeren - technischen Sinn) zumindestens in Untersuchung gezogen sein muß.