RS0047180 – OGH Rechtssatz
Weder aus § 92 ABGB noch aus einer sonstigen im österreichischen Recht normierten Gesetzesbestimmung kann abgeleitet werden, daß die Ehefrau kraft familienrechtlicher Beziehungen einen Anspruch auf einen Teil des vom Ehemann während der Ehe erworbenen Vermögens oder auf ein entsprechendes Geldäquivalent hätte. Nach der geltenden Gesetzeslage ist lediglich ein durch ausdrückliche oder stillschweigende vermögensrechtliche Vereinbarung begründeter, also nicht bloß auf familienrechtliche Beziehung fußender Anspruch durchsetzbar.