RS0044820 – OGH Rechtssatz
Eine außergerichtliche Kündigung ist nicht deswegen mangelhaft, weil sie keine Räumungsfrist enthält. Die Räumungsfrist ist vielmehr gemäß § 573 ZPO im Urteil festzusetzen (vgl SZ 5/197; ZBl 1921/102; MietSlg 9930).