JudikaturOGH

RS0044867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1981

Bei Zusammentreffen von Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, die mit demselben Vertrag überlassen worden sind, hängt die Anwendung der lit d oder lit e des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO davon ab, welcher Teil der Bestandsache wirtschaftlich die Hauptsache bildet. Dieselbe Frage ergibt sich auch bei der Prüfung, ob der Kündigungsgrund gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG gegeben ist.

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