RS0020695 – OGH Rechtssatz
Unter "gerichtlicher Verfügung" im § 1101 ABGB ist nicht unbedingt nur eine solche im Exekutionsverfahren zu verstehen (gegen die Lehre Klangs im Sinne der Lehre Ehrenzweigs). Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über.