RS0007677 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Im Falle einer kridamäßigen Verteilung des Nachlasses ist bei Befriedigung der gemäß § 1101 ABGB durch gesetzliches Pfandrecht gesicherten Mietzinsforderung die Bestimmung des § 48 Abs 4 KO zu beachten.
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