Die Anrechnung der Vorhaft eines Angeklagten in einem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil hindert es, die gleiche Vorhaft auf Grund einer Berufung dieses Angeklagten auf die mit einem anderen Urteil über ihn verhängte Strafe anzurechnen. Falls die Anrechnung der Vorhaft nicht aufrecht bliebe, könnte gemäß § 410 StPO die Anrechnung auf das erfolglos mit Berufung bekämpfte andere Urteil begehrt werden (EvBl 1967/260 = RZ 1967,52).
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