JudikaturOGH

RS0019410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 1971

Im Falle einer zulässigen Substitution hat der Gewaltgeber auch die Kosten des Substituten zu tragen. Wenn diese vom unmittelbar Bevollmächtigen bestritten wurden, kann er vom Vollmachtgeber Ersatz verlangen, jedoch nur im Rahmen der Bestimmungen des § 1014 ABGB, also soweit diese Kosten notwendig und nützlich waren.

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