RS0096695 – OGH Rechtssatz
§ 427 Abs 1 StPO bewirkt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 44 Abs 1 StPO, wonach der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen, mithin auch für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts (Einspruchsverzichtes), keiner besonderen Vollmacht bedarf.