JudikaturOGH

RS0039367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1980

Wird die Klagsänderung vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen oder stimmt ihr der Gegner ausdrücklich oder schlüssig zu, hat das Gericht sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, sondern dem weiteren Verfahren das geänderte Begehren ohne weiteres zugrunde zu legen. Erst wenn die Änderung in der mündlichen Verhandlung (einschließlich der ersten Tagsatzung im Sinne des § 239 ZPO) vorgetragen wurde, stellt sich heraus, ob der Gegner Einwendungen gegen sie erhebt und ob daher eine Entscheidung des Gerichtes im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO erforderlich ist. Vorher ist für eine solche Entscheidung kein Anlaß und auch keine Grundlage gegeben.

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