RS0021259 – OGH Rechtssatz
Die Abnahme und Wiederanbringung eines vom Mieter angebrachten Geschäftsschildes obliegt dem Vermieter, soweit diese Arbeiten durch die Erfüllung der ihm gemäß § 1096 ABGB treffenden Instandhaltungspflicht notwendig werden (MietSlg 21253). Hätte der Mieter derartige dem Bestandgeber obliegende notwendige Aufwendungen selbst gemacht, so könnte der Mieter nach § 1097 ABGB vom Vermieter deren Ersatz begehren (MietSlg 8633, 15086, 7 Ob 166/70).