JudikaturOGH

RS0021259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1971

Die Abnahme und Wiederanbringung eines vom Mieter angebrachten Geschäftsschildes obliegt dem Vermieter, soweit diese Arbeiten durch die Erfüllung der ihm gemäß § 1096 ABGB treffenden Instandhaltungspflicht notwendig werden (MietSlg 21253). Hätte der Mieter derartige dem Bestandgeber obliegende notwendige Aufwendungen selbst gemacht, so könnte der Mieter nach § 1097 ABGB vom Vermieter deren Ersatz begehren (MietSlg 8633, 15086, 7 Ob 166/70).

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