Trotz des Annahmeverzuges des Käufers bleiben der Kaufvertrag und die aus ihm entstandenen Verpflichtungen, abgesehen von den den säumigen Käufer gemäß § 1419 ABGB treffenden "widrigen Folgen" weiter bestehen (HS 1699 und andere), so insbesondere eine vereinbarte Übersendungspflicht des Verkäufers.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden