RS0096573 – OGH Rechtssatz
Wenn keine Gewähr besteht, daß der für einen in Haft befindlichen Angeklagten bestellte Armenvertreter vom Umfang des vom Angeklagten selbst vorgenommenen Rechtsmittelanmeldung Kenntnis hatte, ist das Gericht nach dem Sinn des § 3 StPO verpflichtet, die vom Angeklagten selbst vorgenommene Rechtsmittelanmeldung dem Armenvertreter bis zur Zustellung des Urteils bekanntzumachen.