RS0068361 – OGH Rechtssatz
Wenn der Vermieter auf die Frage des Mieters, ob er einer teilweisen Untervermietung der Wohnung zustimme, antwortet, daß der Mieter einer solchen Zustimmung nicht bedürfe, entspricht diese Auskunft der Rechtslage, wenn dem Mieter die Untervermietung nicht im Sinn des § 1098 ABGB untersagt ist. Der Mieter kann nämlich, ohne einen Kündigungsgrund zu setzen, Teile seiner Wohnung untervermieten, solange er nur die nicht untervermieteten Teile der Wohnung auch weiterhin zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder jenes eintrittsberechtigter Personen (§ 19 Abs 2 Z 11 MG) regelmäßig verwendet und damit nicht unter Umständen den Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG erfüllt. (Daß er beabsichtige, die regelmäßige Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auch in den nicht untervermieteten Teilen der Wohnung aufzugeben, hat der Mieter im vorliegenden Fall dem Vermieter nicht mitgeteilt, so daß der Vermieter einem solchen Vorgehen des Mieters auch nicht zustimmen konnte. Der Vermieter hat also hier durch seine eingangs genannte Erklärung auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG nicht verzichtet.