RS0073243 – OGH Rechtssatz
1. Das Wort "neben" in § 2 Abs 1 Z 4 StVO 1960 ist nicht gleichbedeutend mit parallel; ihm kommt nur die Bedeutung zu, dass die Nebenfahrbahn im Regelfall in der gleichen Richtung verlaufen muss wie die Hauptfahrbahn.
2. Darüber hinaus kann von einer Nebenfahrbahn nur dann gesprochen werden, wenn diese eine bestimmte Strecke auch neben einer Hauptfahrbahn verläuft.
3. Schließlich muss eine Fahrbahn, um als Nebenfahrbahn gewertet werden zu können, durch ihre besondere Ausführung erkennbar sein. VwGH vom 24.04.1963, Zl 313/62, 326/62; Veröff: ZVR 1963/319 S 317