Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. Daher liegt keine Bestätigung der Entscheidung des Erstrichters vor, wenn dieser einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abweist, das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aber mit der Begründung keine Folge gibt, dass dem Herabsetzungsantrag die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegenstehe, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten.
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