RS0010892 – OGH Rechtssatz
Die in Schädigungsabsicht erfolgte, betrügerische Herauslockung einer Sache gegenüber einem Kommissionär oder einer Person, die diese Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht bezahlt hat, gilt auch dem Eigentümer gegenüber nicht als gültiger Titel ( entgeltlicher Erwerb von einem befugten Gewerbsmann, Veräußerung eines Kaufmannes im Betriebe von dessen Handelsgewerbe ). Der Betrüger ist auch nicht "Vertrauensmann" eines Vertrauensmannes i. S.d. § 367 ABGB.