Wer eine ihm bevorstehende gefährliche Tätigkeit vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte und sich dessen ungeachtet vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand § 2 lit c StG (nunmehr § 11 StGB) versetzt und in diesem Zustand eine schwere Verletzung oder den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, haftet wegen Vergehens nach dem § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) in Verbindung mit den §§ 335, 337 lit b StG (nunmehr §§ 80, 81 Z 2 StGB bzw § 88 Abs 4 StGB) (wie EvBl 1970/273).
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