JudikaturOGH

RS0026941 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1979

Dem Geschädigten kann es auch bei Bedachtnahme auf seine Schadensminderungspflicht nicht verwehrt werden, während der Zeit, in der ihm sein beschädigtes Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, ein unter dem Gesichtspunkt der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit dem beschädigten annähernd gleichwertiges Fahrzeug zu benützen.

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