JudikaturOGH

RS0097918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1994

§ 153 StPO befreit den Zeugen nicht unbedingt von der Zeugnispflicht, sondern die Befreiung ist vom Ermessen des vernehmenden Richters abhängig (KH 957, 4580). Eine Verletzung des § 153 StPO, der unter den im § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ angeführten Bestimmungen nicht aufscheint, begründet keine Nichtigkeit.

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