RS0042600 – OGH Rechtssatz
Ein bestätigendes Urteil der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Erstgericht nach Zurückweisung des Vorbringens zur Gegenforderung gemäß § 179 ZPO als offenbar verspätet im Urteil aussprach, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, das Berufungsgericht jedoch - unter Billigung der Anwendung des § 179 ZPO - mit der Maßgabe bestätigte, daß dieser Ausspruch zu entfallen habe.