Die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Wahrspruchs kann mit einer Rechtsrüge nicht releviert werden; denn die im Verdikt enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen und die in ihm von den Geschwornen vorgenommene rechtliche Beurteilung der Tat sind der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt, die Beantwortung richtig gestellter Fragen ist unbekämpfbar. Das entspricht der Vorschrift des Art 91 Abs 2 B-VG, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen (§ 14 a StPO) Geschworne (scil: allein) über die Schuld des Angeklagten zu entscheiden haben.
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