JudikaturOGH

RS0072196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1985

Argumento "sofern dies ausführbar ist" (§ 40 PresseG) steht dem Verfallsbeteiligten ein unbedingter Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung nicht zu. Die Beurteilung der Ausführbarkeit ist vielfach eine Ermessensentscheidung; folglich kann der Verfallsbeteiligte aus der Verletzung des § 221 Abs 1 StPO niemals eine Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 3; 345 Abs 1 Z 4 StPO) ableiten.

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