RS0072196 – OGH Rechtssatz
Argumento "sofern dies ausführbar ist" (§ 40 PresseG) steht dem Verfallsbeteiligten ein unbedingter Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung nicht zu. Die Beurteilung der Ausführbarkeit ist vielfach eine Ermessensentscheidung; folglich kann der Verfallsbeteiligte aus der Verletzung des § 221 Abs 1 StPO niemals eine Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 3; 345 Abs 1 Z 4 StPO) ableiten.