RS0033456 – OGH Rechtssatz
Eine der Abdeckung keiner bestimmten Schuld gewidmete Zahlung kann dann nicht im Sinne des § 1416 ABGB als auf jene Schuld angerechnet angesehen werden, die etwa wegen einer im Zusammenhang mit ihr dem Schuldner drohenden strafgerichtlichen Verfolgung als für ihn beschwerlichste gewertet werden könnte, wenn die betreffende Schuld zum Zahlungszeitpunkt dem Gläubiger überhaupt noch unbekannt ist.