RS0012246 – OGH Rechtssatz
Erbe kann auch sein, wem nicht ein in bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur einzelne Sachen zugedacht worden sind, wenn der Nachlaß zum weitaus überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus diesen Sachen besteht ( SZ 35/92, EvBl 1958/106 S 164 ).