RS0072068 – OGH Rechtssatz
Wenn der Rechtsanwalt eine Kriegskameradschaft ausnützt, vertrauliche Informationen zum Nachteil des Vorgesetzten dieses Informanten zu erhalten, um diese skrupellos im Ehestörungsverfahren zu verwerten, zu verstößt er gegen § 9 RAO, da diese Art der Vertretung mit dem Gewissen nicht vereinbar ist. Dies begründet ein schweres Disziplinarvergehen.