RS0084503 – OGH Rechtssatz
Täter nach § 114 ASVG kann nur der Dienstgeber selbst sein. Der Geschäftsführer, der im Auftrag einer physischen Person deren Geschäfte führt und mit ihr im gemeinsamen Zusammenwirken gegen § 114 ASVG verstößt, verantwortet nicht Mittäterschaft, sondern nur Mitschuld (Beihilfe).