JudikaturOGH

RS0008040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1970

Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß § 127 AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.

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