RS0008040 – OGH Rechtssatz
Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß § 127 AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.