RS0013029 – OGH Rechtssatz
Die zur Zahlung verurteilte, zahlungswillige Partei muß dem Urteilsspruche entnehmen, zu welcher Leistung sie verurteilt wurde, es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Haftungsbeschränkung gem § 802 ABGB erst im Exekutionsverfahren geltend zu machen.