JudikaturOGH

RS0013029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1970

Die zur Zahlung verurteilte, zahlungswillige Partei muß dem Urteilsspruche entnehmen, zu welcher Leistung sie verurteilt wurde, es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Haftungsbeschränkung gem § 802 ABGB erst im Exekutionsverfahren geltend zu machen.

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