JudikaturOGH

RS0002921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1972

Die 14-tägige Frist des § 196 EO hat Zwangswirkung und ist gemäß § 58 EO unerstreckbar. Daher kann auch ein geringfügiger, durch einen Rechenfehler verursachter Abgang an dem zu erlegenden Überbotsviertel nicht nach Ablauf der Frist ersetzt werden (unter Ablehnung von GlUNF 7331). Ein § 196 EO nicht entsprechendes Überbot ist zurückzuweisen.

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