RS0038267 – OGH Rechtssatz
1) Nach § 24 Abs1 Tir FLG 1969 geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken, soferne eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Diese erwerben daher bereits vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum an den Abfindungsgrundstücken (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes des § 431 ABGB).
2) Nach § 24 Abs 2 Tir FLG 1969 treten die Grundabfindungen und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des alten Grundstückes. - Bestimmung des Schätzwertes eines in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes, wenn der Verpflichtete auf dem Austauschgrundstück ein Bauwerk errichtet hat.