RS0031373 – OGH Rechtssatz
Der in SZ 33/140 eingenommene Standpunkt der sachlichen Inkongruenz der Notstandshilfe und des Arbeitslosengeldes mit den Sozialversicherungsleistungen kann nur hinsichtlich der Notstandshilfe aufrecht erhalten werden. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes, auf das ein unbedingter Rechtsanspruch besteht, ist jedoch die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG gegeben.