Die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches Verhältnis (so schon ZVR 1957/237).
Rückverweise
…Franz H*****) im Verfahren 33 Cg 192/03k des Landesgerichts Leoben rechtskräftig festgestellt sei. Zur Haltereigenschaft: Im Einklang mit Judikatur (RIS-Justiz RS0058149; RS0058137; RS0058262; RS0058181) und Lehre (Apathy, EKHG § 5 Rz 10 ff; Schauer in Schwimann3 § 5 EKHG Rz 10 ff) sei die Haltereigenschaft der Viertbeklagten zu bejahen…
…RS0058149). Die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches auch wenn die Frage der Haltereigenschaft eine Rechtsfrage ist (RIS Justiz RS0058181 [T1]). Entscheidend sind die Merkmale der Verfügungsgewalt und der Gebrauch auf eigene Rechnung (RIS Justiz RS0058262). II.9.2. Gebrauch für eigene Rechnung bedeutet, dass…
…Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS Justiz RS0058149). Sie ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches (RIS Justiz RS0058181). Zu Recht hat die Erstbeklagte nicht bestritten, dass ein Versicherungsvertrag aufrecht ist. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen blieb entweder M***** J***** Versicherungsnehmerin (weil der Verkauf des…