RS0022115 – OGH Rechtssatz
Der Beitragsbegriff des § 1184 ABGB umfaßt körperliche Sachen, Geld, Wertpapiere, Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Konzessionen, Kundenstücke, eingespielte Geschäftsapparate, Beistellung eigenen Personals, Lieferverträge usw.