RS0004279 – OGH Rechtssatz
Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung an einem "geschlossenen Hof" kann nicht erkannt werden, solange die Höfeeigenschaft nicht aufgehoben ist oder die Zustimmung der Höfebehörde zur Naturalteilung vorliegt. Die Nachbringung dieser Zustimmung kann nicht dem Verfahren nach § 351 EO vorbehalten werden.