JudikaturOGH

RS0098826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1995

Trotz des im Einleitungssatz des § 342 StPO nach dem gesetzlichen Wortlaut uneingeschränkt enthaltenen Hinweises auf § 270 StPO gilt die in dessen Z 7 den Gerichten (bezüglich der Tatfrage und Rechtsfrage) auferlegte Begründungspflicht für die Ausfertigung von Geschwornengerichtsurteilen (soweit sie über die Schuldfrage absprechen) nicht.

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