RS0076025 – OGH Rechtssatz
Auch Betriebsmittel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nur dann nach Art 1 rückzuübertragen, wenn sie am 08.05.1945 im Eigentum der den Anspruch geltend machenden natürlichen Person gestanden haben. Bei Liegenschaften ist die grundbücherliche Einverleibung maßgebend (§ 431 ABGB).